Selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung pflichtversichert. Für die Aufnahme müssen Sie sich bei der Künstlersozialkasse melden.
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind Sie Künstler oder Künstlerin, wenn Sie Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Als Publizistin oder Publizist gelten Sie, wenn Sie als Schriftstellerin oder Schriftsteller, Journalistin oder Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.
Sie müssen monatlich Beitragszahlungen an die KSK leisten. Berechnungsfaktoren für die Beitragszahlungen sind
Wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse bei einer selbstständigen Tätigkeit wird für die Ermittlung der monatlichen Versicherungsbeiträge nicht das Monatseinkommen zu Grunde gelegt. Stattdessen ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit die Berechnungsgrundlage.
Das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit muss jedoch 3.900 Euro pro Jahr überschreiten (Geringfügigkeitsgrenze).
Ausnahmen gelten etwa für Berufsanfänger: Als solcher werden Sie auch dann nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert, wenn Ihr Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich nicht überschreitet.
Wenn Sie bei der KSK versichert sind, zahlen Sie nur 50 Prozent des Beitrags der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die KSK. Die andere Hälfte des Beitrags zahlen der Bund sowie Unternehmen beziehungsweise Auftraggeber (beispielsweise Galerien, Verlage, Rundfunkanstalten oder Konzertveranstalter), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten und dafür eine so genannte Künstlersozialabgabe entrichten müssen.
Für pflichtversicherte Selbstständige besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit der gleiche Leistungsanspruch wie für Arbeitnehmer. Damit erhält ein Selbstständiger eine Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse ab der siebenten Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der KSK.
Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden:
Als selbstständige Künstler und Publizisten werden Sie grundsätzlich versichert, wenn Sie
Sobald Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllen, müssen Sie den Antrag stellen.
Abhängig vom Ermittlungsaufwand: 3 bis 6 Monate
Künstlersozialkasse
Adresse:
Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Fax: +49 44 21 75 43-711
(Verwerter)
Tel.: +49 180 3 57 51 00
(Service-Center: Die Gebühren betragen 0,09 € pro Minute aus dem Dt. Festnetz und max. 0,42 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz (Angaben ohne Gewähr; Preise von Serviceprovidern und Pre-Paid-Tarife können abweichen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Telekommunikationsanbieter))
Tel.: +49 44 21 97 34 05 15 00
(Es kann unter dieser Telefonnummer zu längeren Wartezeiten kommen.)
Fax: +49 44 21 75 43-586
(Versicherte)
E-Mail:
auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Webseite:
Die Künstlersozialversicherung