Mit einer Privatpilotenlizenz (PPL(A)) erwerben Sie die Berechtigung, Flüge mit Motorflugzeugen nach Sichtflugregeln und zu privaten Zwecken durchzuführen.
Hinweis:
Die Durchführung von gewerblichen Flügen ist mit dieser Lizenz nicht erlaubt.
Insoweit stehen zwei verschiedene Lizenzen zur Auswahl:
Der nicht ICAO-konforme LAPL(A) berechtigt zum Fliegen als PIC innerhalb der EASA-Mitgliedstaaten mit einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg und einer Beförderung bis zu 3 Personen. Mit den ICAO-konformen Privatpilotenlizenzen PPL(A) nach VO (EU) Nr. 1178/2011 können Sie Motorflugzeuge im internationalen Raum führen.
Melden Sie sich zur Ausbildung bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation an. Dort können Sie die für die Prüfung erforderlichen Theorie- und Praxisübungen absolvieren.
Nach Abschluss der Ausbildung müssen Sie eine theoretische und praktische Prüfung vor der Luftfahrtbehörde (beim jeweiligen Regierungspräsidium) ablegen.
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich die zugelassene Ausbildungsorganisation befindet (Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen).
In der Regel benötigen Sie zur Anmeldung bei der zugelassenen Ausbildungsorganisation folgende Unterlagen:
Führungszeugnis
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Die Kosten richten sich danach, bei welcher Organisation Sie ihre Privatpilotenlizenz beginnen und für welche Fluggeräte Sie diese erwerben wollen.
Für den Erwerb der Privatpilotenlizenz sollten Sie einen Zeitraum von 3 Monaten bis 2 Jahren einplanen.
Die Abnahme der praktischen Prüfung muss spätestens 24 Monate nach bestandener Theorieprüfung erfolgen.
Die Lizenz ist unbefristet gültig. Die in der Lizenz eingetragenen Klassenberechtigungen (z. B. einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge - SEP) haben allerdings eine Gültigkeit von 24 Monaten, im Übrigen 12 Monate.
Um Ihre Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge zu verlängern bzw. die fortlaufende Flugerfahrung beim LAPL(A)) innerhalb von 24 Monaten nachweisen zu können, müssen Sie
VO (EU) Nr. 1178/2011 (Fachliche Voraussetzungen)
§ 1 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) (Fachliche Voraussetzungen)
§ 4 LuftPersV (Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen)
§ 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
(Tauglichkeitszeugnis und Zuverlässigkeitsnachweis)
§ 2 Abs. 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) i. V. m. Anlage Nr. III LuftKostV
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung