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Üben Sie eine Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft (z.B. Verein oder Stiftung) oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Kommune, Land, Bund) aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840,00 Euro (bis 31. Dezember 2020: 720,00 Euro) im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).
Begünstigte Tätigkeiten sind u.a.:
Nicht begünstigt sind u.a.:
Wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, können Sie bis zu einem gewissen Betrag steuerfreie Einnahmen dazuverdienen. Erfahren Sie hier mehr.
Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Üben Sie die begünstigte Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus, kann die Pauschale bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.
Zudem ist der Auftraggeber (Verein, Stiftung, juristische Person des öffentlichen Rechts) wegen der evtl. lohnsteuerlichen Folgen über die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale zu informieren. Sollten diesbezüglich Fragen bestehen, hilft auch das für den Auftraggeber zuständige Finanzamt weiter.
Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten aus
Die Tätigkeiten müssen unmittelbar den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Bei den steuerbegünstigten Körperschaften wird die Steuerbefreiung daher für Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Rahmen eines Zweckbetriebs gewährt.
Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsfest) kommt die Steuerbefreiung dagegen nicht in Betracht. Die dort ausgeübten Tätigkeiten dienen nur mittelbar (über die Weiterleitung der Einnahmen) der Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Hinweis: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um 2 verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen
Hessisches Ministerium der Finanzen
Adresse:
Fachdienst - Allgemeine Verwaltung und Gebäudeservice
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
info@herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag:
13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)
Donnerstag:
13:00 - 18:00 Uhr
Montag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Fax: 02772 7089214
Tel.: 02772 708214
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Stadt Herborn
E-Mail:
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Tel.: 02772 708-245
Fax: 02772 708-9245
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