Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.
In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.
die Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes, an dem der Hund gehalten wird
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde
siehe auch
Hundesteuer - Hund anmelden
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hundesteuer - Hund abmelden
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Adresse:
Fachdienst - Finanzen, Kasse und Steuern
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Fax: 02772 708-9400
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Montag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
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Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
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