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Bestellung einer verantwortlichen Person nach § 21 SprengG anzeigen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen. 

Verantwortliche Personen sind hierbei insbesondere die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind. 

Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

Teaser

Wenn Sie als Inhaber eines Betriebes eine verantwortliche Person nach dem Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Anzeige und alle notwendigen Dokumente ein. 
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Erlaubnis nach § 7 SprengG
  • Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Personen, die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt sind
     

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Herausgebende Stelle

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

26.04.2023
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Zuständige Stellen und Formulare

» Detailansicht

Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611

E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite: https://rp-giessen.hessen.de

Öffnungszeiten:
  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

» Detailansicht

Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: 0641 303-0
Fax: 0641 303-3203

E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de
Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/

Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr