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Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.
Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen (z.B. politisches Betätigungsverbot) enthalten und schützt besonders vor einer Ausweisung.
Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Seit 01.09.2011 erhalten Sie die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
An die Ausländerbehörde (Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern), in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt
Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:
Hinweis: In einigen Fällen gelten andere Voraussetzungen und Aufenthaltsfristen, z.B. für
Aufenthaltserlaubnis
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Erteilung: 113€
Niederlassungserlaubnis für Selbständige: 124 €
Niederlassungserlaubnis für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr
Minderjährige: 55 €
Volljährige: 113 €
Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 15.3 Ausländer- und Personenstandswesen
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
Wilhelmstraße 18
PLZ: 35683
Postfach 1940
35529 Wetzlar
Tel.: 06441 407-2310
(Hotline
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 - 12:.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich 13:30 - 17:30 Uhr)
Fax: 06441 407-1050
E-Mail:
abh@lahn-dill-kreis.de
Webseite:
www.lahn-dill-kreis.de