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Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.
Das gilt nur bei einer Existenzgefährdung und nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.
Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.
Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.
Wenn Sie als Selbstständige/r einem Tätigkeitsverbot oder Quarantäne unterliegen, dann haben Sie, unter bestimmten Voraussetzungen, Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben. Erfahren Sie hier mehr dazu.
Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.
Gesundheitsämter
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn
Es fallen keine Gebühren an.
Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Antragstellung für Arbeitgeber und Selbständige nur über Online-Portal
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration