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Als Bauherrin oder Bauherr oder deren/dessen Beauftragte oder Beauftragter müssen Sie der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn
Die Vorankündigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Außerdem müssen Sie die Vorankündigung sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen.
Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die aushängende Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde ist nicht erforderlich.
Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel:
wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.
Sie planen die Ausführung eines größeren Bauvorhabens? Dann müssen Sie spätestens 2 Wochen vor Baustelleneinrichtung eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde senden. Diese muss auf der Baustelle sichtbar aushängen und bei erheblichen Änderungen angepasst werden.
Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung notwendig ist.
Falls eine Vorankündigung notwendig ist:
Prüfen Sie bei erheblichen Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung, ob Sie die ausgehängte Vorankündigung anpassen und umgehend austauschen müssen.
Bitte wenden Sie sich an das jeweilige Regierungspräsidium.
Die Zuständigkeit obliegt dem jeweiligen Regierungspräsidium und ergibt sich aus dem Ort der Baustelle.
Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der
Es fallen keine Gebühren an.
Broschüre „Baustellen-Verordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-medizin (BAuA)
Informationen auf der Webseite des Regierungspräsidiums Darmstadt
Informationen auf der Webseite des Regierungspräsidiums Gießen
Informationen auf der Webseite des Regierungspräsidiums Kassel
Informationen auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.
Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und eine Unterlage für spätere Arbeiten (gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) erstellen müssen.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611
E-Mail:
arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de