Wohnungseigentum ist das Eigentum (Sondereigentum; auch Raumeigentum genannt) an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Grundstück sowie das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen).
Wenn Sie Wohnungseigentum begründen wollen, bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Dafür werden Wohnungsgrundbücher angelegt. Bevor dies erfolgen kann, müssen Sie jedoch erst die Voraussetzungen für das Wohnungseigentum schaffen. Das kann auf zweierlei Wegen erfolgen:
Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst die Notarin oder der Notar, die bzw. der den Teilungsvertrag oder die Teilungserklärung beurkundet oder beglaubigt hat, die Eintragung.
- der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
- das zum Miteigentumsanteil gehörende Eigentum (Sondereigentum)
Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen.
Für die Begründung von Wohnungseigentum muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen. Die Anlegung der Wohnungsgrundbücher erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.
(Stand November 2020)
mind. EUR 15 – max. EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000):
Für die Eintragung der vertraglichen Einräumung von Eigentum an einer Wohnung oder für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher im Fall der Teilung durch den Eigentümer wird seitens des Grundbuchamtes eine volle Gebühr erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert ist der Wert des bebauten Grundstücks. Dies gilt auch bei einem noch zu errichtenden Bauwerk.
Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit der Notarin beziehungsweise des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin beziehungsweise dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer.
individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen
Hessisches Ministerium der Justiz
Adresse:
Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis
Webseite:
Orts- und Gerichtsverzeichnis