Sollte Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner oder Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin in Folge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wegeunfall) verstorben sein, so erhalten die eine Witwenrente bzw. Witwerrente.
Die Rente wird um die Höhe eigenes Einkommen gemindert.
Der Anspruch auf die Rente besteht, solange Sie noch nicht wieder geheiratet haben.
Sollten Sie erneut geheiratet haben und die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sein, so besteht wieder ein Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente für den vorletzten Ehegatten. Hierfür müssen Sie jedoch einen Antrag stellen.
Die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an eingetragene Lebenspartner.
Sind gesetzlich Unfallversicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verstorben, so erhalten die hinterbliebenen Witwen oder Witwer eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben.
Ein Versicherungsfall, der den Tod von Versicherten zur Folge hat, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
Im Bereich der Unfallversicherung ist der jeweils im Einzelfall zuständige Unfallversicherungsträger zuständig. Anschriften sowie E-Mail - und Internet-Adressen der einzelnen Unfallversicherungsträger finden Sie auf den folgenden Internetseiten:
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Es fallen keine Gebühren an.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Keine.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration