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Altenpflegerin oder Altenpfleger mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen

Leistungsbeschreibung

Die Tätigkeit in bestimmten Berufen ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland in diesem Beruf arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung des jeweiligen Berufes führen und in dem Beruf arbeiten.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Liegen wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung vor, können diese häufig durch eine Anpassungsmaßnahme ausgeglichen werden.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
 

Teaser

Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation erworben und wollen in Deutschland als Fachkraft arbeiten. Wenn dieser Beruf in Deutschland reglementiert ist, dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Verfahrensablauf

So stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle:

  • Sie können den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente als beglaubigten Kopien vorlegen.
  • Sie können den Antrag auch mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben. Sie müssen aber einen Termin vereinbaren.

Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag:

  • Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen innerhalb von einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
  • Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
  • Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.
  • Die Gleichwertigkeitsprüfung dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen das Ergebnis in einem Bescheid mit:

  • Ergebnis: Anerkennung
    • Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie erhalten dafür eine Bescheinigung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
  • Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
    • Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird nicht anerkannt.
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
    • Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
      • Anpassungslehrgang
      • Eignungsprüfung/Kenntnisprüfung
  • Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie persönlich geeignet sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.
       

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie klagen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind: 

  • Sie wollen in Deutschland arbeiten.
  • Sie haben eine ausländische staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation erworben.
  • Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.

Die staatliche Anerkennung setzt außerdem in jedem Fall voraus: 

  • die gesundheitliche Eignung, 
  • die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes und 
  • die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefüllter Antrag
  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten wollen. Nachweise können sein:
    • Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz und Einladungen zu Vorstellungsgesprächen
    • Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit
    • Persönliche Erklärung über Ihr Vorhaben

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Deutschland oder aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing). Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest. Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

Welche Gebühren fallen an?

Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen innerhalb von einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung maximal 4 Monate.

Rechtsbehelf

Es besteht die Möglichkeit zur verwaltungsgerichtlichen Klage.

Anträge / Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz.

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

Weiterführende Informationen

Beratungsstellen und andere Institutionen im Zusammenhang mit der Fachkräfteeinwanderung und der Anerkennung im Ausland abgeschlossener Ausbildungen finden Sie unter:

Anerkennung in Deutschland - Informationsportal
Das mehrsprachige Portal der Bundesregierung informiert darüber, wie ausländische Berufsabschlüsse in Deutschland anerkannt werden können. Der besondere Service der Website ist der „Anerkennungs-Finder“: Das Online-Tool benennt den Ratsuchenden mit wenigen Klicks die für die Antragstellung zuständige Stelle. Darüber hinaus bündelt es wichtige Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, zu den Anerkennungsverfahren in den einzelnen Berufen und zu Beratungsangeboten.

IQ - Netzwerk – Hessenweite Anerkennungsberatung
Das IQ Netzwerk Hessen unterstützt Personen, die in ihrem im Ausland erlernten Beruf in Hessen arbeiten möchten und ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen. Die Anerkennungsberatung begleitet die Ratsuchenden im gesamten Anerkennungsprozess: von der Erklärung des Anerkennungsverfahrens bis hin zur Beratung zu erforderlichen Unterlagen.

Make it in Germany - Portal für Fachkräfte aus dem Ausland
www.make-it-in-germany.com ist das mehrsprachige Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland. Es informiert Einwanderungsinteressierte, wie sie ihren Weg nach Deutschland erfolgreich gestalten können – von den Vorbereitungen im Herkunftsland bis zur Ankunft und den ersten Schritten in Deutschland.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

07.11.2023
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Zuständige Stellen und Formulare

» Detailansicht

Adresse:

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe

Postfach 120142
PLZ: 64238

Heinrich-Hertz-Str. 5
PLZ: 64295

Tel.: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 32759-1999

E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de
Webseite: Webseite HLfGP

115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr