Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Der Beruf Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer ist in vielen Bundesländern Deutschlands reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten. Die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen des Berufs unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Der Beruf heißt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich:
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung von der zuständigen Stelle (einer Behörde) bekommen. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen zum Beispiel gesund sein und die deutsche Sprache können. Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. |
Wenn Sie ohne Einschränkung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer arbeiten möchten, dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Der Ablauf des Verfahrens kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern verläuft das Verfahren wie folgt: Prüfung der Gleichwertigkeit Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der zuständigen Stelle. Der Antrag heißt in jedem Bundesland unterschiedlich. Mögliche Ergebnisse der Prüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Es kann aber sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber eine Ausgleichsmaßnahme an. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen. Ihre Berufsqualifikation wird dann anerkannt. Ausgleichsmaßnahmen Als Ausgleichsmaßnahme können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung (für Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz) bzw. einer Kenntnisprüfung (für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten) wählen. Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (12 Monate). In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die von der zuständigen Stelle festgestellt wurden. In der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bzw. Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Rechtsbehelf Die zuständige Stelle stellt ihre Entscheidung in einem Bescheid schriftlich fest. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. |
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Erfragen Sie die konkreten Voraussetzungen beim Regierungspräsidium. Generell gelten folgende Voraussetzungen:
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen. Sie müssen Ihre Unterlagen in deutscher Sprache einreichen. Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. |
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Die Kosten für das Verfahren sind in jedem Bundesland anders.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beipsiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Es sind keine Fristen zu beachten. |
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. |
Die gesetzlichen Grundlagen sind in jedem Bundesland unterschiedlich.
Es gelten die entsprechenden Fachgesetze (z.B. Berufsfachschulordnung, Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, Krankenpflegehilfegesetz).
Häufig gelten auch die Regelungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze (BQFG) bzw. „Anerkennungsgesetze“ der Bundesländer.
Alle Anerkennungsgesetze finden Sie hier:
Gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.
Fragen Sie beim zuständigen Regierungspräsidium nach bereits vorgedruckten Anträgen / Formularen.
|
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Postfach 120142
PLZ: 64238
Heinrich-Hertz-Str. 5
PLZ: 64295
Tel.: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 32759-1999
E-Mail:
poststelle@hlfgp.hessen.de
Webseite:
Webseite HLfGP