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Die Tätigkeit als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“ führen und in dem Beruf arbeiten. Auch mit einer Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen. Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen. |
Wenn Sie in Deutschland als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten möchten, dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Prüfung der Gleichwertigkeit Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt. Mögliche Ergebnisse der Prüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“. Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen. Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt. Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, dürfen Sie in dem Beruf arbeiten. Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“. Rechtsbehelf Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. |
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Erfragen Sie die konkreten Voraussetzungen beim Regierungspräsidium. Generell gelten folgende Voraussetzungen:
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Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. |
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.
Fragen Sie beim zuständigen Regierungspräsidium nach bereits vorgedruckten Anträgen / Formularen.
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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Postfach 120142
PLZ: 64238
Heinrich-Hertz-Str. 5
PLZ: 64295
Tel.: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 32759-1999
E-Mail:
poststelle@hlfgp.hessen.de
Webseite:
Webseite HLfGP