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Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn
In vielen gärtnerischen Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, aber auch in landwirtschaftlichen Sonderkulturen ist die Einsatzmöglichkeit von Pflanzenschutzmitteln beschränkt bzw. nicht gegeben, da es hierfür meist nur wenige zugelassene Mittel gibt. Das Problem von "Bekämpfungslücken" kann aber auch bei bestimmten Schadorganismen bestehen, die nur sporadisch und in bestimmten Gebieten bekämpfungswürdigen Schaden verursachen und deshalb bei regulären Zulassungen nicht berücksichtigt wurden.
In diesen Situationen kann eine betriebliche Einzelfallgenehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem zusätzlichen Anwendungsgebiet beantragt werden. Die Gültigkeit einer Genehmigung ist immer auf den antragstellenden Betrieb und den beantragten Flächenumfang beschränkt. Sie kann mit zusätzlichen Auflagen versehen sein.
Sie möchten in Ihrem Betrieb ein Pflanzenschutzmittel einsetzen, das für die Anwendung in dieser Kultur nicht zugelassen ist. Dann benötigen Sie eine betriebliche Einzelfallgenehmigung, die beim amtlichen Pflanzenschutzdienst zu beantragen ist.
Es wird eine vorherige Beratung über die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Anwendung und möglicher Alternativen empfohlen.
Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung des jeweiligen Formulars bei der zuständigen amtlichen Stelle des Bundeslandes, in dem die betreffenden Anbauflächen liegen. Die im Antrag erfassten Daten besitzen grundlegende Bedeutung im Genehmigungsverfahren und müssen deshalb richtig und vollständig sein.
Das Amt prüft die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Antragsangaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Genehmigung. Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert.
Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt durch einen gebührenpflichtigen Bescheid. Sie gilt nur für den antragstellenden Betrieb und für die beantragten Flächen.
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen - Dezernat Pflanzenschutzdienst.
Eine Genehmigung kann beantragt werden von:
a) Personen, die Pflanzenschutzmitteln im Erwerbsgartenbau, der Landwirtschaft und dem Forst anwenden
b) Juristischen Personen, deren Mitglieder dem oben genannten Personenkreis angehören
ausgefüllten Antrag
Variabel:
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Die Genehmigung endet mit dem Ablauf der allgemeinen Zulassung des betreffenden Pflanzenschutzmittels beziehungsweise nach maximal 3 Jahren.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird in den meisten Fällen durch ein Zulassungsverfahren geregelt. Neben diesem Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel, gibt es verschiedene Genehmigungsverfahren.
Genehmigungen im Pflanzenschutzrecht
(Webseite des Pflanzenschutzdienst Hessen)
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 51.4 - Pflanzenschutzdienst
Schanzenfeldstraße 8
35578 Wetzlar
Tel.: +49 641 303-5227
E-Mail:
psd-wetzlar@rpgi.hessen.de
Webseite:
Landwirtschaft im Regierungspräsidium
Webseite:
Förderung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte
Webseite:
Förderung Verbraucherschutz
Webseite:
Wahrung landwirtschaftlicher Belange (TÖB)
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
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