Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Sie ist unter anderem als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland für Themen rund um die Staatsangehörigkeit zuständig.
Wenn Sie im Ausland leben, sich in einem anderen Staat einbürgern lassen möchten und der fremde Staat die Aufgabe Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit voraussetzt, können Sie einen Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Sofern die Entlassung genehmigt werden kann, wird Ihnen eine Entlassungsurkunde ausgehändigt.
Wenn Sie minderjährig sind, können Sie nur mit Genehmigung des für Sie zuständigen deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht) entlassen werden. Ein minderjähriges Kind benötigt keine Genehmigung vom Familiengericht, wenn die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise das allein sorgeberechtigte Elternteil den Antrag für sich und zugleich für das minderjährige Kind stellen beziehungsweise stellt.
Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht vorlegen.
Weitere Informationen können Sie per Telefon, E-Mail oder in einem persönlichen Gespräch bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erhalten.
Hinweis:
Von der Entlassung zu unterscheiden ist der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Einen Verzicht kann erklären, wer bereits neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine weitere besitzt und seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben möchte.
Den Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie schriftlich bei der zuständigen deutschen Auslandvertretung, online oder schriftlich direkt beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einreichen.
Wenn Sie im Ausland leben und Ihre deutsche Staatsbürgerschaft aufgeben müssen, weil sie eine andere Staatsangehörigkeit erwerben möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlassung beantragen.
Den Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, direkt schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche Antragstellung:
Online-Antragstellung:
Abschluss des Verfahrens (Schriftlich und Online):
Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder direkt an das Bundesverwaltungsamt.
Bundesverwaltungsamt
Hinweis:
Wenn Sie in Deutschland wehrpflichtig sind, benötigen Sie die Zustimmung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr. Diese wird vom Bundesverwaltungsamt (BVA) eingeholt.
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
und
Hinweis:
Bitte die Unterlagen und Nachweise, soweit nicht anders angegeben, als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien beifügen. Für den Online-Antrag benötigen Sie zunächst einfache elektronische Kopien. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen und Nachweise in beglaubigter Kopie im Online-Verfahren erst nach Antragsstellung ein.
Hinweis:
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen eventuell weitere Kosten entstehen können.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport