Die Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt stellt die Regelform der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung dar. Sie setzt die Tätigkeit in einer eigenen Praxis voraus. Sie kann auch in einer Praxisgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ausgeübt werden. In diesem Fall braucht das MVZ selbst eine Zulassung.
Durch die Zulassung werden Sie als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt Mitglied Ihrer regional zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Hessen. Über diese rechnen Sie alle vertragszahnärztlichen Leistungen der Kassenpatientinnen und Kassenpatienten ab.
Als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt müssen Sie am Vertragszahnarztsitz Ihre Sprechstunde halten.
Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des genehmigten Vertragsarztsitzes sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Gesetz räumt die Möglichkeit durch Genehmigung ein.
Möchten Sie Ihren Vertragsarztsitz verlegen oder eine Zweigpraxis eröffnen, müssen Sie beim Zulassungsausschuss der KZV Hessen einen Antrag stellen. Dies gilt auch für die Beschäftigung einer angestellten Zahnärztin beziehungsweise eines angestellten Zahnarztes.
Wenn Sie sich mit anderen Zahnärztinnen oder Zahnärzten zu einer Praxisgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis zusammenschließen oder ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen möchten, müssen Sie ebenso beim Zulassungsausschuss der KZV Hessen einen Antrag stellen.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie Widerspruch erheben.
Mit einer Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt können Sie über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen die Leistungen für die Behandlung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten abrechnen.
Sie müssen die Zulassung schriftlich bei dem Zulassungsausschuss beantragen. Der Zulassungsausschuss ist bei der KZV Hessen angesiedelt und tagt alle drei Monate. Hierzu müssen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der KZV Hessen einreichen und die Antragsgebühr entrichten.
Wenn Sie noch nicht im Zahnarztregister registriert sind, füllen Sie zunächst den Antrag auf Eintragung im Zahnarztregister aus und legen die laut Antrag auf Eintragung im Zahnarztregister erforderlichen Unterlagen in beglaubigter Form bei.
Der Antrag muss unter anderem enthalten, für welchen Praxisstandort und gegebenenfalls für welches Fachgebiet Sie die Zulassung beantragen. Legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei und überweisen Sie die Antragsgebühr. Eine Kopie des Zahlungsbelegs ist dem Antrag beizufügen. Nach erteilter Zulassung wird noch eine Verwaltungsgebühr fällig.
Der Zulassungsausschuss der KZV Hessen beschließt über den Antrag. In dem Beschluss wird festgehalten, bis wann Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen müssen. Der Zeitpunkt kann auf Antrag verschoben werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Der Beschluss wird Ihnen zugestellt.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen - Geschäftsstelle Zulassungsausschuss
Eine Zulassung erhalten Sie, wenn Sie
Hinweis: Auch, wenn Hinderungsgründe im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts bestehen, können Sie als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt unter der Bedingung zugelassen werden, dass spätestens drei Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, der Hinderungsgrund beseitigt ist. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind mit einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit vereinbar.
Sie müssen die erforderlichen Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Die Anträge stehen auf der Internetseite der KZV Hessen bereit.
Die Sitzungstermine und die Einreichungsfristen sind auf der Internetseite veröffentlicht.
In der Regel vier Wochen.
§ 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
§ 18 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
§ 19 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
§ 19a Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
§ 20 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
§ 21 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
§ 24 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
§ 46 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen
Lyoner Straße 21
PLZ: 60528
Tel.: 069 6607-272
Fax: 069 6607-374
E-Mail:
niederlassung@kzvh.de
Webseite:
https://www.kzvh.de%20
Mo. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Di. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Mi. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Do. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Fr. 9:00-12:30 Uhr
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