Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 77,- Euro monatlich.
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlosengeld bekommen.
Bitte wenden Sie sich an den Landeswohlfahrtsverband Hessen.
Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 18 Jahre alt geworden sind.
Gehörlosengeld:
Taubblindengeld:
Gehörlosengeld:
Taubblindengeld:
Es fallen keine Antragsgebühren an. Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen.
Gehörlosengeld und Taubblindengeld werden ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen. Die Zahlungen erfolgen im Voraus. Sie erhalten am Ende des Monats die Zahlung für den folgenden Monat.
Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung durch schriftlichen Verwaltungsakt nach der Prüfung.
Widerspruch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich f. Menschen mit körperl. oder Sinnesbehinderung, Hauptverwaltung Kassel, Regionalmanagement für Blinde oder wesentl. sehbehinderte Menschen
Ständeplatz 6-10
34117 Kassel, documenta-Stadt
Tel.: 05 61 10 04 - 0
Fax: 0561 10 04 - 25 95
Webseite:
www.lwv-hessen.de
E-Mail:
info@lwv-hessen.de