Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.
Wenn Sie sich als Asylbewerber seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende zu wohnen und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland ist eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erforderlich und die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt.
Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.
Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.
Es bestehen die folgenden Einschränkungen:
Wenn Sie in einem laufenden Asylverfahren arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.
Die Erlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Beschäftigung sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport