Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
zuständige Stelle
In Hessen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als untere Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet.
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
erforderliche Unterlagen
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels
- die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes muss angezeigt werden
- die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen
- zuständig: die für den Ort des Betriebs zuständige Waffenbehörde