Als Betreiber einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen haben Sie den Wechsel einer Leitungskraft unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei müssen Sie Name, berufliche Ausbildung und den Werde-gang angeben und nachweisen.
Verfahrensablauf
- Betreiber einer Einrichtung nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen zeigen den Wechsel der Leitungskraft an und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
- Das Amt prüft die Eignung der Leitungskraft anhand der Unterlagen.
- Bei Bedarf fordert das zuständige Amt weitere Unterlagen an.
- Das Amt übersendet einen kostenpflichtigen Bescheid an die Einrichtungsbetreiber.
Gebühren
Fristen
gesetzliche Vorgabe: unverzüglich
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
- Ihre Einrichtung muss bei den Hessischen Ämtern für Ver-sorgung und Soziales angezeigt sein.
- Es liegen keine einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen oder Ordnungswidrigkeiten gegen die Leitungskraft vor.
-
Die Leitungskraft verfügt über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufspraxis von mindestens zwei Jahren.
erforderliche Unterlagen
- Nachweise zur beruflichen Ausbildung und des beruflichen Werdegangs der Leitungskraft (Zeugnis, Arbeitszeugnis in Kopie)
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Kurzfassung
- Anzeigeverpflichtungen von Betreuungs und Pflegeeinrichtungen in Hessen
- Bei einem Wechsel der Leitungskräfte, muss dies unverzüglich bei dem zuständigen Amt angezeigt werden
- Anzeige unverzüglich online oder schriftlich erforderlich
- zuständig: Hessische Ämter für Versorgung und Soziales