Anreise  |  Kontakt  |  Notdienste  |  Öffnungszeiten  |  Webcams  |  

Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt für:

  • zugelassene Fahrzeuge
  • zulassungsfreie Fahrzeuge
  • Anhänger

Dem Fahrzeug muss vorher ein Kennzeichen zugeteilt worden sein.

Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

Haben Sie das Fahrzeug abgemeldet, müssen Sie dafür keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen. Die Zulassungsbehörde informiert Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung darüber, dass das Fahrzeug abgemeldet wurde.

Fahrzeuge, die ein Kennzeichen führen und außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht automatisch ihr Kennzeichen. Das Kennzeichen wird anschließend vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben und kann einer anderen Halterin beziehungsweise einem anderen Halter oder Fahrzeug zugeteilt werden.

Wollen Sie die Kennzeichen erneut verwenden, sollten Sie die Kennzeichen reservieren lassen.  

Gebühren

Gebühr: 16,80 EUR
Vorkasse: nein
für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort bei der zuständigen Zulassungsbehörde

Gebühr: 2,70 EUR
Vorkasse: nein
für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre örtliche Zulassungsbehörde.

Fristen

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Voraussetzungen

Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,

  • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
  • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
  • wenn Sie es verschrotten lassen.

erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen Sie vorlegen, wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen wollen und es nicht wieder in Betrieb genommen werden soll:

  • falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
    gegebenenfalls mit Anhängerverzeichnis
  • Kennzeichenschilder für die Entwertung durch die Zulassungsbehörde

Bei Außerbetriebsetzung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs der Klassen M1, N1 oder L5e müssen Sie zusätzlich vorlegen:

  • Verwertungsnachweis, also eine offizielle Bescheinigung, die bestätigt, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß entsorgt wurde
  • zusätzlichen Verwertungsnachweis, wenn das Fahrzeug im Ausland innerhalb der Europäischen Union (EU) entsorgt wurde 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist

Rechtsbehelf

Klage

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen, endet der Versicherungsvertrag nicht automatisch, Er geht vielmehr für die folgenden 18 Monate in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, während derer weiterhin Versicherungsschutz bezüglich der Kfz-Haftpflicht und Teilkasko besteht, wenn Sie dies abgeschlossen haben. Sie dürfen das Fahrzeug während dieser Phase allerdings nicht im öffentlichen Straßenverkehr nutzen.

Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate erneut zugelassen, gilt der Versicherungsschutz wieder uneingeschränkt. Für die Wiederzulassung müssen Sie bei der Versicherung eine Versicherungsbestätigung beantragen. Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate nicht erneut zugelassen, erlischt der Versicherungsvertrag nach Ablauf der 18 Monate automatisch, ohne dass Sie diesen kündigen müssen.

Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, muss dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen. Über die Überlassung erhält die Letzthalterin beziehungsweise der Letzthalter zur Vorlage bei einer Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis.

Herstellerfirmen von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke von der Letzthalterin oder dem Letzthalter zurückzunehmen. Dazu schaffen sie einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Rücknahmemöglichkeiten durch anerkannte Rücknahmestellen oder anerkannte Demontagebetriebe. Betreiberinnen und Betreiber von Demontagebetrieben dürfen Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage überlassen.

Betreiberinnen und Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen wiederum sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

Kurzfassung

  • sobald Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, abgemeldet wird, darf es danach nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen; gilt auch für Anhänger
  • Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, darf danach nicht mehr auf öffentlichen Flächen abgestellt werden
  • nach Abmeldung keine Zahlung von Versicherung und Kfz-Steuer mehr notwendig; Zulassungsbehörde informiert Kfz-Versicherung und Zollverwaltung darüber
  • Fahrzeuge, behalten nicht automatisch Kennzeichen; muss für erneute Verwendung reserviert werden
zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle

Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
35529 Wetzlar Junostraße 1F
35745 Burg

Telefon: 06441 4072547

Webseite: www.lahn-dill-kreis.de
E-Mail: kfz-zulassung@lahn-dill-kreis.de

Öffnungszeiten:

Kfz-Zulassung Wetzlar:
Montag - Freitag
07:30 - 12:00 Uhr
Montag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr

Kfz-Zulassung Herborn-Burg:
Montag - Freitag
07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.