Psychotherapie darf nur von dafür ausgebildeten Personen ausgeübt werden. Sie können sie ausüben, wenn Sie eine Approbation
- als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder
- als Ärztin oder Arzt besitzen.
Wenn Sie diese Approbation nicht besitzen, können Sie auch als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker in der Psychotherapie tätig sein. Dafür benötigen Sie:
- eine uneingeschränkte Erlaubnis oder
- eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie können Sie Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen begleiten.
Nicht gestattet jedoch sind:
- die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- das Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- das Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen
Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt. Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker dürfen Sie diese nicht führen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei bestandener Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gesundheitsämter bzw. Ämter für öffentliche Ordnung in den Kreisen und kreisfreien Städten.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Voraussetzungen
Sie müssen:
- mindestens 25 Jahre alt sein
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
- körperlich und geistig geeignet sein zur Ausübung der Heilkunde
- die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
- die bestandene Kenntnisprüfung nachweisen
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Ihren Lebenslauf
- Ihre Geburtsurkunde oder Ihren Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren läuft
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet sind
- einen Nachweis über Ihren erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleich oder höherwertigen Schulabschluss
- eine Erklärung über Ihre bislang ohne Erfolg durchgeführten Versuche der Überprüfung (Datum und Ort), sofern Sie nach dem 01.01.2020 einen oder mehrere Versuche erfolglos unternommen haben
Handlungsgrundlage(n)
- § 1 Absatz 2 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84
- Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes
- Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- verwaltungsgerichtliche Klage
Kurzfassung
-
Personen, die keine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz besitzen, benötigen zur Ausübung der Psychotherapie
- eine uneingeschränkte Erlaubnis oder
- eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
- Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie begleitet Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen
-
nicht gestattet sind:
- Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen
- Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt und darf von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nicht geführt werden