Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.
Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte.
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Gebühren
Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt fallen keine Gebühren an.
Fristen
Sie müssen keine Fristen beachten.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Bearbeitungsdauer
Die Ausstellung geschieht in der Regel sofort.
Voraussetzungen
Die Fehlgeburt wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen angezeigt.
Die Anzeige ist nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei der Mutter.
erforderliche Unterlagen
- Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt oder einen Mutterpass, wenn daraus die Fehlgeburt hervorgeht
- Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Angaben zum vorgesehenen Familiennamen und Vornamen des Kindes
Handlungsgrundlage(n)
- § 21 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 Personenstandsverordnung
Rechtsbehelf
Sie können bei dem für das Standesamt zuständige Amtsgericht Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung stellen.
Formulare
Die Bescheinigung muss gemäß der Rechtsgrundlage grundsätzlich beantragt werden.
Kurzfassung
- Anzeige einer Fehlgeburt Bescheinigung
- Das Standesamt erteilt auf Anforderung eine Bescheinigung über eine Fehlgeburt.
- Zuständig: Standesamt