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Datenübermittlung der Meldebehörde an Adressbuchverlage verhindern - Übermittlungssperre beantragen

Sie haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben Sie gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.

Verfahrensablauf

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Adressdaten an Adressbuchverlage formlos zu widersprechen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind oder erheben Sie den Widerspruch im Verwaltungsportal online.

Gebühren

Die Eintragung ist kostenlos.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind.

zuständige Stelle

Zuständig ist die Meldebehörde der jeweiligen Kommune.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Voraussetzungen

Sie müssen melderechtlich erfasst/registriert sein.

erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Handlungsgrundlage(n)

§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Bundesmeldegesetz

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Formulare

  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Kurzfassung

  • Eintragung einer Adressbuchsperre
  • Eine im Melderegister registrierte Person hat das Recht, der Übermitt-lung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen 
  • hierauf wird bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 hingewiesen
  • Im Falle des Widerspruchs besteht ein Recht auf unentgeltliche Ein-richtung einer Übermittlungssperre.
  • Zuständig ist der Magistrat/der Gemeindevorstand der Meldebehörde der jeweiligen Kommune
     
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