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Einsicht in das Vereinsregister nehmen

Das Vereinsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Vereinen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Im Register stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, einen Verein im Geschäftsverkehr zu vertreten.

Verfahrensablauf

Zur Einsichtnahme in das Vereinsregister steht Ihnen im Internet das gemeinsame Registerportal der Länder zur Verfügung. Sie haben dort die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach eingetragenen Vereinen zu suchen, detaillierte Informationen abzuru-fen und den Registerinhalt zudem als PDF-Dokument zu erhalten.
Darüber hinaus können Sie das Vereinsregister auch weiterhin wäh-rend der Geschäftszeiten im zuständigen Registergericht einsehen und dort bei Bedarf eine beglaubigte Abschrift erhalten (gebühren-pflichtig).
 

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Auskunft aus dem Registerportal der Länder erhalten Sie unmit-telbar. 

Voraussetzungen

Vereinsregisterinformationen können zu Informationszwecken vor Ort beim zuständigen Registergericht oder kostenfrei online im Registerportal der Länder eingeholt werden.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Kurzfassung

-    Vereinsregister Einsicht gewähren
-    Nutzung der Registerinformationen ist jedem zu Informati-onszwecken gestattet
-    Informationen aus dem Vereinsregister können vor Ort beim zuständigen Registergericht betreffend dortiger Eintragun-gen oder online im gemeinsamen Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) eingeholt werden.
-    zuständig: Registergericht am Amtsgericht
 

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