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Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Kontinuierliche Messungen

Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Das Genehmigungsverfahren wird entsprechend den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt. Die konkreten Anforderungen für die beantragte Anlage können Sie der 13. BImSchV entnehmen. Die Anforderungen (Emissionsgrenzwerte, Einzelmessungen, kontinuierliche Messungen) richten sich u. a. nach den eingesetzten Brennstoffen. 

Für die Anlagen können auch Ausnahmen bzw. weitergehende Anforderungen festgelegt werden.

Verfahrensablauf

Sie legen der zuständigen Behörde die jährlichen Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres zur Prüfung vor.

Fristen

Messberichte müssen bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt werden.

zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Regierungspräsidien.

Voraussetzungen

Sie müssen die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen. 

erforderliche Unterlagen

Kalenderjährliche Ergebnisse über die kontinuierlichen Messungen 

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja

Kurzfassung

  • Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
  • Emissionsgrenzwerte in Abhängigkeit von den eingesetzten Brennstoffen
  • Auswertung und Beurteilung kontinuierlicher Messungen
  • Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
  • Vorlage des Berichts über die Ergebnisse der kontinuierli-chen Messungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Behörde
  • Zulassung von Ausnahmen
  • Zuständige Behörden: Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen bzw. Kassel
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