Anreise  |  Kontakt  |  Notdienste  |  Öffnungszeiten  |  Webcams  |  

Fundmeldung eines Bodendenkmals (Zufallsfund)

Mit diesem Formular können Sie archäologische oder paläontologische Funde oder Befunde melden, die Sie zum Beispiel beim Spaziergang oder bei der Gartenarbeit gefunden haben oder die bei Bauarbeiten zu Tage gekommen sind. Grundlage hierfür ist die Fundmeldepflicht für Bodendenkmäler gemäß des Hessisches Denkmalschutzgesetzes. Wurde der Fund bei Bauarbeiten entdeckt? Dann beachten Sie bitte, dass der Fund und die Fundstelle bis zum Ablauf einer Woche nach Entdeckung im unveränderten Zustand zu erhalten sind.

Verfahrensablauf

  • Sie erhalten in der Regel innerhalb von 2 Wochen eine Bestätigung des Eingangs Ihrer Fundmeldung (per E-Mail, falls Sie Ihre E-Mail-Adresse angegeben haben).
  • Bei Fragen zu Ihrer Fundmeldung werden Sie über die angegebenen Kontaktdaten kontaktiert.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Ansprechpunkt

Landesamt für Denkmalpflege Hessen oder Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt oder Gemeinde

Fristen

Der Fund und die Fundstelle sind unverzüglich an die zuständige Behörde zu melden. Wurde der Fund bei Bauarbeiten gemacht, ist die Fundstelle bis zum Ablauf einer Woche nach Entdeckung im unveränderten Zustand zu erhalten.

Bearbeitungsdauer

In der Regel innerhalb von 1 bis 2 Wochen je nach Aufkommen.

Voraussetzungen

Keine

erforderliche Unterlagen

Keine

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja

Schriftform erforderlich: nein

Formlose Antragsstellung möglich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Bemerkungen

Ihre Fundmeldung (Fundanzeige) wird in unserem Ortsarchiv erfasst. Fundmeldungen können sehr wichtig sein, da sie auf im Boden verborgene archäologische und paläontologische Fundstellen hinweisen können.

Kurzfassung

  • Fundanzeige eines Bodendenkmals Entgegennahme
  • Zufällig entdeckte archäologische oder paläontologische Funde oder Befunde müssen der zuständigen Stelle gemeldet werden.
  • Bei gezielten Nachforschungen im Rahmen einer Nachforschungsgenehmigung nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz entdeckte Funde oder Befunde sind nicht über dieses Formular, sondern über die dafür vorgesehenen, vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen zur Verfügung gestellten Formblätter zu melden.
  • Zuständig: Landesamt für Denkmalpflege Hessen oder Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt oder Gemeinde.
zurück zur Übersicht