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Milch-Gütedurchführungsverordnung; Zulassung als Untersuchungsstelle

Der Rohstoff Milch, der vom Landwirt an die Molkerei geliefert wird, wird überwiegend nach seinen wertgebenden Inhaltsstoffen, wie Fett und Eiweiß bezahlt. Des Weiteren fordern die EU –Hygieneverordnungen einen hohen hygienischen Status der Anlieferungsmilch. Hiernach darf nur Milch von Kühen vermarktet werden, deren Keimzahl und Anzahl an somatischen Zellen einen gewissen Grenzwert nicht überschreitet. Zur Ermittlung des Auszahlungspreises und zur Feststellung der Vermarktungsfähigkeit der angelieferten Milch, haben die Abnehmer der Milch (in der Regel Molkereien) die Milch auf die genannten Parameter untersuchen zu lassen.

Die nationale Milchgüteverordnung fordert, dass diese Untersuchungen nur von Untersuchungsstellen (Labore) durchgeführt werden, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen sind.

Gebühren

Gebühren gemäß Gebührenordnung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

Gebührensatz (Stand: 01.05.2011) : 600,00 Euro

Ansprechpunkt

An den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Fristen

Bearbeitungsfrist: 3 Monate

Voraussetzungen

  • Das Labor muss Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 5 der Milch-Güteverordnung durchführen können
  • Das durchführende Labor muss nach der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiert sein und betrieben werden

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung als Untersuchungsstelle mit vollständigenAntragsunterlagen
  • Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025
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