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Abfall: Verpackungen - Rücknahme und Entsorgungspflicht; Vollständigkeitserklärung abgeben

Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler, auch als Versand- oder Internethändler, mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, müssen diese Verpackungen bei dualen Systemen lizenziert sein. Die dualen Systeme organisieren für Ihre in den Markt gebrachten Verpackungen dann die Rücknahme der entsprechenden Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher und ihre Verwertung. Ein Inverkehrbringen der Verpackungen darf erst stattfinden, wenn Händler oder Vertreiber sich an einem (oder auch mehreren) dualen System beteiligt haben. Alternativ können Sie die Verkaufsverpackungen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen einer Branchenlösung nach § 8 Verpackungsgesetz zurücknehmen.

Verkaufsverpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Verpackungen, die zusammen mit dem Produkt als Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleistungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.

Als private Endverbraucher gelten neben Haushaltungen/Privathaushalten auch die folgenden Anfallstellen:

  • Gaststätten und Hotels
  • Kantinen
  • Verwaltungen
  • Kasernen
  • Krankenhäuser
  • Bildungs- und karitative Einrichtungen
  • Freiberufler
  • Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereiches (z.B. Kinos, Opern, Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten) und
  • Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, deren Verpackungsmengen (Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen) je Stoffgruppe über einen Abfallbehälter mit max. 1.100-Liter-Volumen entsorgt werden können.

Nach § 11 Verpackungsgesetz  besteht zudem die Pflicht, jährlich bis zum 15. Mai eines Jahres für sämtliche Verkaufsverpackungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht wurden, eine Vollständigkeitserklärung (VE) elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen, wenn die in § 11 Abs. 4 Verpackungsgesetz  definierten Mengen überschritten werden. Die Vollständigkeitserklärung ist durch den "Erst-In-Verkehr-Bringer" zu hinterlegen. Dies sind Unternehmen, die verpackte Ware als Erste in Deutschland in den Handelsmarkt bringen, also ein Hersteller oder Vertreiber, aber auch ein Importeur. Vor der Hinterlegung muss die Vollständigkeitserklärung von einem registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder registrierten Sachverständigen über eine qualifizierte digitale Signatur validiert werden.

Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben für Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach den Materialarten: Glas, Papier, Pappe, Karton, Aluminium, Weißblech, Kunststoffe, Verbundwerkstoffe. Eine Vollständigkeitserklärung müssen gemäß § 10 Abs. 4 Betriebe abgeben, die pro Jahr

  • mehr als 80 Tonnen Glas- oder
  • mehr als 50 Tonnen Papier-/Pappe-/Karton- oder
  • mehr als 30 Tonnen Aluminium-/Weißblech-/Kunststoff-/Verbundverpackungen

in den Verkehr bringen. Bei Mengen unterhalb dieser Tonnage ist keine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.

Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Verpackungsgesetz kann die zuständige Behörde die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung im Einzelfall aber auch von Unternehmen verlangen, die diese Mengen nicht überschreiben.

Ansprechpunkt

Fristen

Die Beteiligung an einem dualen System für Ihre Verkaufsverpackungen muss vor dem Inverkehrbringen erfolgt sein. Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15. Mai eines Kalenderjahres für die im vergangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgegeben werden.

erforderliche Unterlagen

Sie müssen sich bei der zentralen Plattform der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.

Hinweise (Besonderheiten)

Wer sich nicht an einem Rücknahmesystem beteiligt oder keine Branchenlösung im o.g. Sinne betreibt, verstößt gegen die Regelungen des Verpackgesetz. Die Nichtbeteiligung an einem Rücknahmesystem sowie die Abgabe von Verkaufsverpackungen ohne Beteiligung an einem Rücknahmesystem stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill

Am Nebelsberg 1
35685 Dillenburg

Telefon: 02771 842-0
Telefax: 02771 842-5399

Webseite: https://www.ihk-lahndill.de
E-Mail: info@lahndill.ihk.de

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 07:45 Uhr bis 16:30 Uhr

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Adresse:
Abfallwirtschaft Lahn-Dill, Eigenbetrieb des Lahn-Dill-Kreises

Karl-Kellner-Ring 47
35576 Wetzlar
35576 Wetzlar

Telefon: 06441 407-1800
Telefax: 06441 407-1801

Webseite: www.awld.de
E-Mail: info@awld.de

Öffnungszeiten:

Verwaltung Wetzlar

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Montag - Mittwoch

13:30 - 16:00 Uhr

Donnerstag

13:30 - 16:30 Uhr
 

Abfallwirtschaftszentrum Aßlar

Montag - Freitag 07:30 - 16:00 Uhr

Samstag 08:00 - 12:00 Uhr

Ansprechpartner: