Sie können sich als Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen.
Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Antrag auf Eintragung als Prüfsachverständiger gestellt haben, müssen Sie den Nachweis der besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein von der Anerkennungsbehörde beauftragtes Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbringen.
Gebühren
zuständige Stelle
Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
- Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen.
- Sie müssen die Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
- Sie müssen Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Lebenslauf
- Führungszeugnis
- Datenbogen
- Erklärungsbogen
- Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
- Berufshaftpflichtversicherung
- Freistellungsbescheinigung (nur für Hochschullehrer/innen)
- Erklärung des Arbeitgebers (nur für Mitarbeiter von Prüforganisationen)
- Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
- Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en
- Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en
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Liste der erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel
Handlungsgrundlage(n)
- § 20 HPPVO - Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
- § 21 HPPVO - Fachrichtungen
- § 22 HPPVO - Aufgabenerledigung
- § 1 TPruefV - Anwendungsbereich
- § 2 TPruefV - Prüfungen
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.
Kurzfassung
- Antrag für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
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Die Bestellung bezieht sich auf folgende Fachrichtungen:
- Lüftungsanlagen
- CO-Warnanlagen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Druckbelüftungsanlagen
- Feuerlöschanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen
- Anmeldungen erfolgen schriftlich
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Zuständigkeit: Ingenieurkammer Hessen