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Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung beantragen

Sie können sich als Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen.

Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Antrag auf Eintragung als Prüfsachverständiger gestellt haben, müssen Sie den Nachweis der besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein von der Anerkennungsbehörde beauftragtes Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbringen. 

Gebühren

Gebühr: 125,00 EUR
Vorkasse: nein
Jahresgebühr

zuständige Stelle

Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.

Bearbeitungsdauer

Voraussetzungen

  • Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen. 
  • Sie müssen die Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
  • Sie müssen Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.

erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis
  • Datenbogen
  • Erklärungsbogen
  • Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Freistellungsbescheinigung (nur für    Hochschullehrer/innen)
  • Erklärung des Arbeitgebers (nur für Mitarbeiter von Prüforganisationen)
  • Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
  • Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en
  • Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en
  • Liste der erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel
     

Handlungsgrundlage(n)

  • § 20 HPPVO - Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
  • § 21 HPPVO - Fachrichtungen
  • § 22 HPPVO - Aufgabenerledigung
  • § 1 TPruefV - Anwendungsbereich 
  • § 2 TPruefV - Prüfungen 

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Kurzfassung

  • Antrag für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
  • Die Bestellung bezieht sich auf folgende Fachrichtungen:
    • Lüftungsanlagen
    • CO-Warnanlagen
    • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
    • Druckbelüftungsanlagen
    • Feuerlöschanlagen
    • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
    • Sicherheitsstromversorgungen
  • Anmeldungen erfolgen schriftlich 
  • Zuständigkeit: Ingenieurkammer Hessen  
     

weiterführende Informationen

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Ingenieurkammer Hessen

Abraham-Lincoln-Straße 44
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Telefon: +49 611 97457-0
Telefax: +49 611 97457-29

Webseite: https://www.ingkh.de
E-Mail: info@ingkh.de

Öffnungszeiten:

Montag 09:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00  - 15:00 Uhr

Hinweis: Bei einer persönlichen Vorstellung wird um eine Terminabsprache gebeten

Ansprechpartner:
Weitere Formulare: