Sie möchten Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden (anzeigen), bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
Wenn die zuständige Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen zustimmt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen.
In folgenden Fällen kann die Behörde der Tätigkeit nicht zustimmen:
Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).
Sie müssen die Tätigkeit melden (anzeigen), bevor Sie damit beginnen.
Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz
			
			
				Marburger Straße 91        
				
			
			
					
							35396 Gießen, Universitätsstadt
						
				
		
			Postfach 10 08 51  
			
			
					
							35338 Gießen, Universitätsstadt
						
				
		
		
    
        Tel.: +49 641 303-0
        (Zentrale)
        
    
        Fax: +49 641 303-2197
        
        
    
	
		
    E-Mail:
            pressestelle@rpgi.hessen.de
            
    Webseite:
            
                https://rp-giessen.hessen.de
            
            
	
Montag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
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