Wenn Sie eine Arzneimittelvermittlung betreiben möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls das erforderliche Dokument hoch,
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die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Gebühren
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Fristen
Die Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
zuständige Stelle
Zuständige Stelle ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
- Wenn Sie als selbständiger Vermittler tätig sind, müssen Sie ein Gewerbe angemeldet haben
- Sie dürfen als Arzneimittelvermittler nur tätig werden, wenn Sie Ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
erforderliche Unterlagen
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Gewerbeanmeldung (bei Selbständigkeit)
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Die Überwachung sieht neben einer risikoabgestuften Inspektion von Betrieben die Entnahme und Untersuchung von Arzneimittelproben vor. Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht für „Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben“.
Kurzfassung
- Anzeige einer Arzneimittelvermittlung
- Die Tätigkeit als Arzneimittelvermittlung muss angezeigt werden.
- zuständig: Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)