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Arbeitsunfall als Unternehmen bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde melden

Wenn es in Ihrem Betrieb zu einem schweren oder tödlichen Arbeitsunfall kommt, sind Sie verpflichtet, diesen der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeige unterstützt die behördliche Überwachung des Arbeitsschutzes und dient der Aufklärung des Unfallhergangs.

Die Meldung bei der Arbeitsschutzbehörde erfolgt zusätzlich zur Unfallanzeige gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Beide Anzeigen verfolgen unterschiedliche Zwecke und ersetzen sich nicht gegenseitig.

Verfahrensablauf

Sie zeigen den Arbeitsunfall unverzüglich bei der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde an. Die Anzeige kann schriftlich oder – sofern angeboten – über einen Online-Dienst erfolgen. Die Behörde prüft die Angaben und leitet gegebenenfalls weitere Maßnahmen ein.

zuständige Stelle

Arbeitsschutzbehörden in den Regierungspräsidien

Voraussetzungen

  • Es liegt ein Arbeitsunfall mit schweren oder tödlichen Folgen vor
  • Es liegt ein Arbeitsunfall mit mehr als 3 Tagen Ausfallzeit vor
  • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber oder eine von Ihnen beauftragte Person

erforderliche Unterlagen

  • Anzeigeformular für Arbeitsunfälle der zuständigen Unfallversicherungsträger können genutzt werden
  • Angaben zum Unfallhergang
  • Angaben zur verletzten oder verstorbenen Person

Rechtsbehelf

Gegen Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörde können Sie die im jeweiligen Bescheid genannten Rechtsbehelfe einlegen, insbesondere Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anzeige bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde ersetzt nicht die Unfallanzeige gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Kurzfassung

  • Anzeige schwerer oder tödlicher Arbeitsunfälle
  • Verpflichtung für Arbeitgeber
  • Meldung an staatliche Arbeitsschutzbehörde
  • zusätzlich zur Unfallanzeige bei der Unfallversicherung
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.2 - Arbeitsschutz Gießen II

Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
35338 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: 0641 303-0
Telefax: 0641 303-3203

Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

Öffnungszeiten:

Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr

Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Formulare:

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Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Gymnasiumstraße 4
65589 Hadamar
35338 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: +49 641 303-8600
Telefax: +49 641 303-8611

Webseite: https://rp-giessen.hessen.de
E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

Öffnungszeiten:
  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Formulare:

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Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
35338 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: 0641 303-0
Telefax: 0641 303-3203

Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

Öffnungszeiten:

Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr

Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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