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Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Dementsprechend gelten für schwangere und stillende Frauen besondere Regeln, wenn es um körperlich oder psychisch anstrengende Arbeiten geht.

So dürfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Nachtarbeit
  • Mehrarbeit
  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit
  • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.

Bei einer schwangeren oder stillenden Frau von 18 Jahren oder älter wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn ihre Arbeit eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • über 8,5 Stunden täglich
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

Bei einer schwangeren oder stillenden Frau unter 18 Jahren wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn ihre Arbeit eines der folgenden Kriterien erfüllt: 

  • über 8 Stunden täglich
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.

Gebühren

Für die Entscheidung über Ihren Antrag – egal ob er bewilligt oder abgelehnt wird – fallen Gebühren an.

Wie hoch diese Gebühren sind, richtet sich nach dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.

Fristen

Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Prüfungsaufwand und rechtzeitigem Einreichen der vollständigen Unterlagen.

Voraussetzungen

  • Als Antragstellerin oder Antragsteller sind Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
  • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
  • Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die geplante   
    • Nacht-,
    • Mehr-,
    • Akkord- oder
    • Fließarbeit.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.

erforderliche Unterlagen

  • ärztliches Zeugnis darüber, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau spricht in Bezug auf:
    • Nacht-,
    • Mehr-,
    • Akkord- oder
    • Fließarbeit.
  • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
    • die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen

Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht. Informationen darüber, wie Sie eine Klage einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung.

Hinweise (Besonderheiten)

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für:

  • Selbständige
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
  • Hausfrauen

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Kurzfassung

  • Arbeit darf weder Gesundheit der Frau noch Gesundheit des Kindes gefährden
  • eine Ausnahme für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Person in körperlich oder psychisch anstrengender Arbeit muss bewilligt werden
  • Ausnahme notwendig für:
    • Nachtarbeit
    • Mehrarbeit
    • Fließarbeit
    • Akkordarbeit
    • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
  • Nachtarbeit: Tätigkeit zwischen 22 und 6 Uhr  
  • Mehrarbeit 
    • wenn Frauen über 18 Jahren
      • über 8,5 Stunden täglich arbeiten
      • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage) arbeiten
      • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigt
    • wenn Frauen unter 18 Jahren
      • über 8 Stunden täglich arbeiten
      • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage) arbeiten
      • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigt
  • Frau kann Zustimmung jederzeit widerrufen
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