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Begasung anzeigen

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer ortsfesten Anlage oder außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen.

Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.

Für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln sind neben den Grundpflichten der GefStoffV auch die Vorgaben des Anhangs I Nr. 4 GefStoffV zu beachten.

Verfahrensablauf

Eine Begasungstätigkeit können Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen. 
Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.

Gebühren

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Ansprechpunkt

Bitte  geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

Fristen

Die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Abteilungen für Arbeitsschutz der Regierungspräsidien (RP) des Landes Hessen.

Bearbeitungsdauer

Zeitnah nach Antragseingang

Voraussetzungen

Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.

erforderliche Unterlagen

Unternehmensbezogene Anzeige

  • der Arbeitgeber anzugeben:
    • den Namen des Antragstellers,
    • die Anschrift der Betriebsstätte,
    • Angaben zur Gefährdungsbeurteilung,
    • ggf. Sachkundenachweise.

Tätigkeitsbezogene Anzeige

  • der Arbeitgeber hat anzugeben
    • das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
    • die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
    • den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber und vorzulegen sowie:
    • Kopien der Befähigungsscheine und
    • einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
    • Angaben zur Gefährdungsbeurteilung.
    • Sachkundenachweise.

Handlungsgrundlage(n)

§15d Absatz 3 i. V. m. Anhang I Nr. 4.2.2 der GefStoffV

Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.

Formulare

Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512; TRGS 513; TRGS 522

Kurzfassung

  • Anzeige von Begasungstätigkeiten Entgegennahme
  • Mitteilung von Begasungstätigkeiten müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden
  • Angaben notwendig 
    • Begasungsmittel mit Zulassungs- und Registriernummer
    • Name der verantwortlichen Person
    • Befähigungsscheininhaber
    • Ort und Zeitraum der Tätigkeiten
    • Beschreibung der Tätigkeiten
  • Fristen 
    • 1 Woche vor geplanter Begasungstätigkeit
    • Ausnahme: Tätigkeit auf einem Schiff: 24 Stunden vorher
    • Vorzeitiger Beginn ist unter bestimmten Umständen möglich
  • Beantragung von Sammelanzeigen und wiederkehrenden Tätigkeiten ist möglich
  • Mitteilung per Mail oder postalisch
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.2 - Arbeitsschutz Gießen II

Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
35338 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: 0641 303-0
Telefax: 0641 303-3203

Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Formulare: