Sie können in bestimmten Fällen eine Beratung zu einzelnen rechtlichen Voraussetzungen zu Ihrem Bauvorhaben in Anspruch nehmen. Im Falle eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind.
Verfahrensablauf
Sie machen in der Regel einen Termin mit der für Ihr Vorhaben ört-lich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zur Beratung.
Gebühren
DIe Kosten werden nach dem Zeitaufwand der Beratung berechnet.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
zuständige Stelle
Zuständig sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.
Voraussetzungen
Im Falle eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens darf sich die Beratung nur auf Sachverhalte beziehen, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind.
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kurzfassung
- Einzelne rechtliche Voraussetzungen zum Bauvorhaben Beratung
- Informationen zu Formalitäten und Chancen auf Genehmigung des Bauvorhabens
- Beratung Bauherrschaft und sonstiger am Bau Beteiligter
- In den Fällen der §§ 63 bis 65 Hessischer Bauordnung (HBO)
- im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind
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Zuständig: Die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).