Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht, also mit weniger als 20 Beschäftigten (§ 71 Abs. 1 SGB IX), besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten.
Gebühren
Keine
Ansprechpunkt
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf/Integrationsamt
Fristen
Antragstellung vor Inanspruchnahme der Leistung
erforderliche Unterlagen
formloser Antrag, Schwerbehindertenausweis
Handlungsgrundlage(n)
§ 26 a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)