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Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung

Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.

Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.

Verfahrensablauf

Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.

Gebühren

keine

Ansprechpunkt

An das örtlich zuständige Versorgungsamt.

Fristen

Keine für die Antragstellung.

Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.

Bearbeitungsdauer

Selten unter 12 Monaten

Voraussetzungen

Gesundheitliche Schädigung während der Haft

erforderliche Unterlagen

Rehabilitierungsbescheinigung

Rechtsbehelf

Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.

Formulare

Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Rehabilitierungsbescheinigung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.

Unterstützende Insititutionen

zum Beispiel:

  • die Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V.,
  • Landesverband Hessen und Rheinland-Pfalz

Kurzfassung

  • Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
  • Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg
  • aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden
  • berechtigt sind auch Angehörige und Hinterbliebene
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen

Südanlage 14 A
35390 Gießen, Universitätsstadt
35340 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: 0641 7936-0
Telefax: 0611 3276-44253

Webseite: Landesversorgungsamt und Hessische Ämter für Versorgung und Soziales
E-Mail: postmaster@havs-gie.hessen.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr