Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.
Verfahrensablauf
Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.
Gebühren
keine
Ansprechpunkt
An das örtlich zuständige Versorgungsamt.
Fristen
Keine für die Antragstellung.
Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.
Bearbeitungsdauer
Selten unter 12 Monaten
Voraussetzungen
Gesundheitliche Schädigung während der Haft
erforderliche Unterlagen
Rehabilitierungsbescheinigung
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.
Formulare
Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Rehabilitierungsbescheinigung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.
Unterstützende Insititutionen
zum Beispiel:
- die Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V.,
- Landesverband Hessen und Rheinland-Pfalz
Kurzfassung
- Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
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Häftlingshilfegesetz
regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg
- in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ)
- im sowjetischen Sektor Berlins
- in den Staaten des Ostblocks
- aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden
- berechtigt sind auch Angehörige und Hinterbliebene