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Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden

Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal muss alle Trinkgelder, die von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank zugewendet werden, dem dafür aufgestellten Behälter, dem sogenannten „Tronc“, zuführen. Aus diesen Zuwendungen müssen Sie als Spielbankunternehmerin bzw. Spielbankunternehmer eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke leisten, die sogenannte „Troncabgabe“.

Die Höhe der von Ihnen zu leistenden Troncabgabe wird durch Rechtsverordnung bestimmt. In Hessen ist hierfür das Ministerium für Inneres und Soziales zuständig.

Die Troncabgabe müssen Sie neben der Spielbankabgabe täglich beim zuständigen Finanzamt anmelden. Sie beträgt mindestens 4 Prozent der zugewendeten Beträge.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung zur Troncabgabe können Sie mit dieser Anwendung elektronisch beim Finanzamt einreichen. Es handelt sich um ein Anmeldeverfahren, sodass sich der Verfahrensablauf wie folgt darstellt:

  1. Berechnung der Troncabgabe durch Sie
  2. Einreichung der unterschriebenen Anmeldung beim Finanzamt
  3. Überweisung der Troncabgabe auf das Bankkonto des zuständigen Finanzamtes

Die Abgabe Ihrer Anmeldung bewirkt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Weicht das Finanzamt in der Überprüfung Ihrer Anmeldung zur Troncabgabe nicht von Ihren Angaben ab, erhalten Sie keine weitere Nachricht und auch keinen gesonderten Bescheid über die Festsetzung der Troncabgabe.

Nur sofern das Finanzamt von Ihren Angaben abweicht, erhalten Sie einen gesonderten Bescheid über die geänderte Festsetzung der Troncabgabe.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Sie müssen die Troncabgabe neben der Spielbankabgabe täglich beim Finanzamt anmelden und entrichten.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Finanzämtern.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist jeweils vom Einzelfall abhängig.

Voraussetzungen

Sie müssen eine zugelassene Spielbank sein.

erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Rechtsbehelf

Der Einspruch ist möglich.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Nach § 12 Absatz 4 Hessisches Spielbankgesetz ist eine Abrechnung mit dem Charakter einer Steueranmeldung zu erstellen. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck besteht hierfür nicht.

Kurzfassung

  • Troncabgabe Entgegennahme
  • Versteuerung der Trinkgelder für an Spieltischen und den Automaten eingesetztes Personal sowie Kassenpersonal durch die drei hessischen Spielbanken.
  • Höhe der Troncabgabe wird mittels Rechtsverordnung bestimmt. Sie beträgt mindestens 4 Prozent der zugewendeten Beträge.
  • Troncabgabe muss neben der Spielbankabgabe täglich beim Finanzamt angemeldet werden.
  • Nach § 12 Absatz 4 Hessisches Spielbankgesetz ist eine Abrechnung mit dem Charakter einer Steueranmeldung zu erstellen. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck besteht hierfür nicht. Zuständig: Finanzämter Kassel I, Bad Homburg vor der Höhe und Wiesbaden II
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