Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
Verfahrensablauf
Nach Kenntnis von einem Schadensfall kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.
Gebühren
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Voraussetzungen
Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. Unfall mit unklarer Ursache) bei einer überwachungsbedürftigen Anlage.
erforderliche Unterlagen
Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung außerordentlich
- Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen,
- bei besonderer Anlässen (Schadensfall)
- Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.