Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
- die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
- die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
- die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
Verfahrensablauf
Es erfolgt die Anordnung seitens der Behörde.
Fristen
Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.
Handlungsgrundlage(n)
Formulare
- Formularbezeichnung: nicht existent
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Kurzfassung
- Gewässerschutzbeauftragte – Bestellung – Anordnung der Bestellung durch Behörde
- Behörde kann die Bereitsstellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen
-
Betrifft:
- Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
- Betreiber mit Umgang mit wassergefärdenden Stoffen
- Betreiber von Rohrleitungsanlagen