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Die Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen

Bestimmte Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung können im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen. Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen von der Gefahrstoffverordnung zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung,
  • Prüfung,
  • Bescheidung

Gebühren

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Ansprechpunkt

Bitte  geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen.

Fristen

Es ist zu berücksichtigen, dass wenn eine Ausnahme von den Paragrafen der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen beantragt wird, wodurch die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die Aufnahme erst nach dem Bescheiden erfolgen darf.
(§ 7 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. § 19. Abs.1 Nr. 5 GefStoffV)

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP).

Bearbeitungsdauer

Zeitnah nach Antragseingang

Voraussetzungen

Die Anwendung der Vorschrift führt im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte, dem Grund für die Beantragung der Ausnahme.

erforderliche Unterlagen

  • Von welchem Paragraf und Absatz soll eine Abweichung beantragt werden?
  • den Grund für die Beantragung der Ausnahme.
  • Worin liegt die unverhältnismäßige Härte begründet?
  • die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,
  • die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
  • die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
  • die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten,
  • die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten ergriffen werden sollen.
     

Handlungsgrundlage(n)

 § 19 Absatz 1 der GefStoffV

Rechtsbehelf

Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.

Kurzfassung

  • Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung Zulassung
  • Voraussetzungen: 
    • Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
    • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
  • Mitteilung per Mail oder postalisch
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Gymnasiumstraße 4
65589 Hadamar
35338 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: +49 641 303-8600
Telefax: +49 641 303-8611

Webseite: https://rp-giessen.hessen.de
E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

Öffnungszeiten:
  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr