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Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen

Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.

Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach Hessischen Glücksspielgesetz (§ 10 Abs. 8 HGlüG).

Diese Erlaubnis kann nach § 10 Abs. 7 HGlüG nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach §§ 4a bis 4e i.V.m. 10a GlüStV beantragt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung ausschließlich an diese. Sollten Sie sich als Vermittler für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter.

Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.

Gebühren

Die Bearbeitung des Antrages und Erteilung der Erlaubnis ist nach §§ 1-2 und § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HvwKostG) kostenpflichtig. Nach Ziffer 4314 des als Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) angefügten Verwaltungskostenverzeichnisses besteht ein Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstellen nach § 10 Abs. 8 HGlüG von 52,00 bis 1.100,00 Euro.

Bei Rücknahme des Antrages sind bis zu 50 Prozent, bei Ablehnung bis zu 75 Prozent, der festzusetzenden Erlaubnisgebühr, zuzüglich der Auslagen zu erheben.

Ansprechpunkt

Regierungspräsidium Darmstadt

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt ca. 6 Wochen, im Einzelfall bis zu 3 Monate

Voraussetzungen

Gültige Konzession des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Veranstalter von Sportwetten

Handlungsgrundlage(n)

  • Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG)
  • Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung über den Antrag (Erlaubnis / Ablehnung oder Rücknahme) kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Formulare

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Kurzfassung

Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.

Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Hessischen Glücksspielgesetz. Ein Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis kann ausschließlich vom Inhaber einer Sportwettkonzession (Veranstalter) gestellt werden. Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen ist nicht zulässig.

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