Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer erteilt.
Verfahrensablauf
- Sie füllen den verlinkten PDF-Antrag aus und reichen ihn bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
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die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Gebühren
Gebühr: 80,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SozMinVwKostOHE2012rahmen
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Fristen
Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.
zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
Voraussetzungen
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
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Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
erforderliche Unterlagen
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate),
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Zuverlässigkeitserklärung
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie können verwaltungsrechtliche Klage einreichen.
Kurzfassung
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland Erteilung
- Die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
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Zuständige Behörde: Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege