Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig.
In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Bundesimmissionsschutzverordnung angezeigt werden.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgenommen wurde, an.
- Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anzeige bei der zuständigen Behörde nachreichen.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
- Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Fristen
zuständige Stelle
Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
- Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Dieser kommen Sie als Anlagebetreiber oder Anlagebetreiberin nach, wenn Sie die Anmeldung fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht bereits bei der Anmeldung übermittelt werden, können Sie diese innerhalb von weiteren zwei Monaten bei der zuständigen Behörde nachreichen.
erforderliche Unterlagen
- Antragsunterlagen analog BISchG
- Formulare und eine Anleitung finden Sie unter:
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof
Kurzfassung
- Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlagen Entgegennahme
- Wenn die Anlage vor der Errichtung oder bei wesentlicher Änderung bzw. beim Beginn der Errichtung oder bei einer wesentlichen Änderung nicht schon genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig war
- Anzeige schriftlich oder elektronisch
- zuständig: Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidium