Wenn Sie Betreiberinnen oder Betreiber einer Einrichtung nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen sind, müssen Sie jährlichen den Stand Ihres Betreuungs- und Pflegepersonals melden. In dieser Meldung müssen Sie die im vorangegangenen Kalenderjahr eingetretenen Veränderungen des Betreuungs- und Pflegepersonals angeben. Sie müssen die Meldung bis zum 31. Januar an die Betreuungs- und Pflegeaufsicht abgeschickt haben.
Verfahrensablauf
- Sie übermitteln den Personalstand des Betreuungs- und Pflegepersonals Ihrer Einrichtung mit den erforderlichen Angaben an das zuständige Amt.
- Das Amt prüft den von Ihnen übermittelten Personalstand.
- Bei Bedarf ordnet das zuständige Amt eine Überprüfung Ihrer Einrichtung an.
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Hessisches Amt für Versorgung und Soziales.
Fristen
Gesetzliche Meldefrist für die Anzeige ist der 31.01. jeden Jahres.
Bearbeitungsdauer
Die Einrichtung erhält keine Nachricht über die Bearbeitung der Anzeige.
Voraussetzungen
Ihre Einrichtung muss bei den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales angezeigt sein.
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Handlungsgrundlage(n)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Kurzfassung
- Anzeigeverpflichtungen von Betreuungs und Pflegeeinrichtungen in Hessen
- Jährliche Personalveränderungsmeldung an die Betreuungs und Pflegeaufsichten
- Anmeldung online oder schriftlich möglich
- zuständig: örtlich zuständige Hessische Ämter für Versorgung und Soziales