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Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden

Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernommen haben, sind Sie zur Angabe der Lieferbetriebe und der übernommenen Produkte in Form des Lieferantenverzeichnisses verpflichtet.

Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

Verfahrensablauf

  • Die Meldung des Lieferantenverzeichnisses zur Weinerzeugung aus fremden Erzeugnissen können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
  • Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
    • Rufen Sie das OnlineFormular Traubenernte-/ Weinerzeugungsmeldung à WEM aus fremder Erzeugung & LV auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    • Bei Mengen, die den festgelegten Hektarhöchstertrag überschreiten, werden seitens der Behörde weitere Schritte veranlasst.
  • Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht.

Gebühren

Fristen

Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres. Die Meldung kann ab Beginn des Weinwirtschaftsjahres (01.08.) abgegeben werden.

zuständige Stelle

Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau

Bearbeitungsdauer

Voraussetzungen

Sie haben Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder zur unveränderten Abgabe von einem Lieferanten übernommen.

erforderliche Unterlagen

Meldung der Lieferanten zur Weinerzeugung aus fremden Erzeugnissen

Rechtsbehelf

keine

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie die Meldung nicht fristgerecht abgeben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann es bei Fördermaßnahmen dazu kommen, dass Ihre Investitionszuschüsse gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden.

Kurzfassung

  • Die Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung ist für natürliche und juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse verpflichtend.
  • Von der Meldepflicht befreit sind die vollabliefernden Mitglieder von Genossenschaften, der sie ihre gesamte Ernte abliefern. Die Ausnahme gilt auch für Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 ha beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten (Hobbyweinbau).
  • Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.
  • Bei Mengen, die den festgelegten Hektarhöchstertrag überschreiten, werden seitens der Behörde weitere Schritte veranlasst.
  • Die Meldung ist kostenlos.
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