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Ort und Zeit zu Tätigkeiten mit Asbest ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige anzeigen

Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten.

Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke:

  • Abbrucharbeiten
  • Sanierungsarbeiten
  • Instandhaltungsarbeiten, außer bei:
    • festen Überdeckungen, Überbauungen oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen
    • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement
  • Forschungs-, Analyse- und Prüfarbeiten

Wenn Sie als Unternehmen diese Arbeiten ausführen und eine unternehmensbezogene Anzeige stellen möchten, müssen Sie unter Umständen zusätzlich eine Anzeige von Ort und Zeit einreichen. Dies ist in folgenden Fällen nötig:

  • Ihre Arbeiten beinhalten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos, also einer Asbest-Faserstoffbelastung in der Luft zwischen 10.000 und 100.000 Fasern pro Kubikmeter.
  • In bestimmten Fällen: Sie führen anerkannte emissionsarme Verfahren aus.

Lediglich Unternehmen sind anzeigepflichtig.

In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in Gebäuden in drei Kategorien eingeteilt:

  • geringes Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter
  • mittleres Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter
  • hohes Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter

Die zusätzliche Anzeige von Ort und Zeit reichen Sie bei der Behörde ein, die für den Betriebssitz zuständig ist. Zusätzlich müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden.

Verfahrensablauf

Bei wechselnden Arbeitsstätten sind Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit auf Grundlage der ergänzenden Anzeige bei der an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen.

Fristen

Sie müssen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien unternehmensbezogen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzeigen.

In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Abteilungen für Arbeitsschutz der Regierungspräsidien (RP) des Landes Hessen.

Voraussetzungen

  • Bei den Arbeiten ist mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig.
  • Alle beteiligten Beschäftigten verfügen über Grundkenntnisse zu Asbest; diese können sie in einem Fortbildungskurs erlangen.
  • Sie gewährleisten die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen.

erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen Sie zusätzlich zu den Unterlagen der unternehmensbezogenen Anzeige einreichen – Sie können dafür die Musterformulare nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nutzen:

  • Angaben gemäß Anlage 1.2 nach TRGS) 519 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Anzeige zu Tätigkeiten mit Asbest kann unternehmens- oder objektbezogen sein:

  • Unternehmensbezogene Anzeigen können Sie für stationäre oder wechselnde Arbeitsstätten feinreichen. Ihre Tätigkeiten müssen dabei im Bereich eines niedrigen oder mittleren Risikos liegen.
  • Objektbezogene Anzeigen müssen Sie bei wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) einreichen, wenn Sie Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausüben.

Kurzfassung

  • bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind in bestimmten Fällen ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige, Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten vor Arbeitsbeginn anzuzeigen:
    • bei Tätigkeiten mit im Bereich mittleren Risikos, also einer Asbest-Faserstoffbelastung in der Luft zwischen 10.000 und 100.000 Fasern pro Kubikmeter
    • in bestimmten Fällen bei der Ausführung anerkannter emissionsarmer Verfahren
  • in Deutschland wird Risiko der Asbestbelastung in Gebäuden in drei Kategorien eingeteilt:
    • geringes Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter
    • mittleres Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter
    • hohes Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist Kopie der Meldung zuzusenden
  • Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen
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