Mit der Hessischen Pflegemedaille zeichnet das Land seit dem Jahr 2004 Personen in Hessen für besondere Verdienste aus, die einen pflegebedürftigen, kranken oder behinderten Menschen, der ihnen nahesteht, unentgeltlich im häuslichen Bereich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 5 Jahren gepflegt und betreut haben.
Vorschlagsberechtigt sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die privatgewerblichen Verbände der Alten- und Behindertenhilfe, die Landesseniorenvertretung Hessen, der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen, Selbsthilfegruppen, die Gemeinden und Kreise sowie jede natürliche Person.
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle. Sobald eine Entscheidung durch das Auswahlgremium getroffen wurde, erhält die im Antrag vorgeschlagene Person eine Einladung zur Ehrungsveranstaltung.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an Ihre Landrätin oder Ihren Landrat, Ihre Oberbürgermeisterin oder Ihren Oberbürgermeister.
Voraussetzungen
Mit der Auszeichnung können Personen in Hessen geehrt werden, die einen pflegebedürftigen, kranken oder behinderten Menschen, der ihnen nahesteht, unentgeltlich im häuslichen Bereich pflegen und betreuen.
- Die Pflege muss über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren stattfinden.
- Die Pflegeperson oder die zu betreuende Person muss ihren ständigen Wohnsitz in Hessen haben.
- Die Pflege soll im häuslichen Bereich ausgeübt werden und unentgeltlich sein.
- Die Pflege soll zum Zeitpunkt des Vorschlages, die Pflegeperson zu ehren, nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
erforderliche Unterlagen
- Der ausgefüllte Antrag zur Pflegemedaille
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Leistungen der Pflegeversicherung oder ein geringfügiges Entgelt schließen die Ehrung nicht aus.
Die Auszeichnung ist wie andere Ehrungen des Landes Hessen nicht mit einer finanziellen Anerkennung oder Kostenübernahme verbunden.
Bemerkungen
Weitere Informationen erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
Kurzfassung
- Geehrt werden können Personen, die mindestens fünf Jahre unentgeltlich einen pflegebedürftigen, kranken oder behinderten Menschen in Hessen Zuhause gepflegt haben.
- Leistungen der Pflegeversicherung oder ein geringes Entgelt schließen die Ehrung nicht aus.
- Pflegeperson oder pflegebedürftige Person mit ständigem Wohnsitz in Hessen.
- Die Pflege muss im häuslichen Umfeld und unentgeltlich erfolgen.
- Die Pflege darf zum Zeitpunkt des Vorschlags höchstens ein Jahr zurückliegen.
- Vorschlagsberechtigt: Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Privatverbände, Landesseniorenvertretung, Landesbeauftragte, Selbsthilfegruppen, Gemeinden, Kreise und Privatpersonen.
- Vorschläge sind mit Begründung an den Landrat oder die Landrätin, Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin zu senden, die diese mit Stellungnahme an das Ministerium weiterleiten.
- Im Vorschlag sollte nachvollziehbar begründet werden, warum die Person die Ehrung erhalten soll. Notwendige Angaben: Pflegegrund, Zeitraum, Angaben zur Pflegeperson und zur gepflegten Person.