Nach den Regelungen des Hessischen Waldgesetz bedürfen jegliche Maßnahmen der Waldumwandlung einer Genehmigung. Hierbei ist jeweils zwischen einer dauerhaften und einer vorübergehenden Waldumwandlung zu unterscheiden. Auch die gegebenenfalls notwendige forstrechtliche Kompensation in Form der Wiederaufforstung oder der Walderhaltungsabgabe wird in einem solchen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde geprüft. In dem Verfahren werden zudem weitere Fachbehörden beteiligt.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist mit den genannten Anlagen versehen schriftlich oder online bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. Die Behörde wird dann alle Träger öffentlicher Belange anhören und in Auswertung der Stellungnamen über die Möglichkeit der Erteilung der angestrebten Genehmigung für die Waldumwandlung entscheiden.
Gebühren
Für die Genehmigung können Verwaltungsgebühren entstehen. Auch im Falle eines negativen Bescheids können Verwaltungsgebühren anfallen.
zuständige Stelle
Der Kreisausschuss bzw. bei kreisfreien Städten der Magistrat.
erforderliche Unterlagen
- Angaben zur Fläche, die gerodet werden soll
- Angaben zum vorgesehenen forstrechtlichen Ausgleich
- Einverständniserklärung der Flächeneigentümerin/des Flächeneigentümers
- Angaben zu den Lasten und Beschränkungen, die sich auf der zu rodenden Fläche befinden
Handlungsgrundlage(n)
Formulare
Online-Dienste vorhanden: Ja
Bemerkungen
Die Anhörfrist beträgt 14 Tage.
Kurzfassung
- Rodung von Waldflächen Genehmigung
- Nach den Regelungen des Hess. Waldgesetzes bedürfen jegliche Maßnahmen der Waldumwandlung einer Genehmigung.
- Zuständigkeit: Der Kreisausschuss bzw. bei kreisfreien Städten der Magistrat